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Satzung Boxsportclub Traktor Schwerin e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 13.12.2002 in Plate gegründete Verein „Boxsport- Club Schwerin e.V“ (BC Schwerin e.V.) führt ab 01.01.2010 in Anknüpfung an die Tradition des Boxsports in Schwerin den Namen „Boxsportclub Traktor Schwerin e.V.“ Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet ab 01.01.2010 „Traktor Schwerin e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, eingetragen bei dem AG Schwerin, Vereinsregister, VR 1239. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Landessportbundes, des Stadtsportbundes soweit das Amateur- Boxverbandes Mecklenburg- Vorpommern (ABV MV) und damit mittelbar Mitglied im Deutschen Boxsportverband (DBV), deren Satzungen und Ordnungen anerkannt werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Boxsportes. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Kinder-, Jugend-, Breiten- und Freizeitboxsport sowie im Leistungs- und Nachwuchsleistungsbereich des olympischen Boxsportes.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und auch jede juristische Person werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab vollendetem 16. Lebensjahr. 2 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag durch einfache Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Will es dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentlicher Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. 4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Boxsportes als Ehrenmitglieder des Vereins auf Lebenszeit ernennen oder als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen. Die Ernennung bzw. Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Es kann auch ein Ehrenpräsident ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise durch Verstoß gegen geltende Gesetze geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder/und sich grob unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder sich innerhalb der Vereinskameradschaft schwerwiegend fehlverhalten hat, c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlichen Mahnung und Zahlungsfristsetzung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben mitzuwirken, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und die bestehenden Trainingsmöglichkeiten zu nutzen. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils halbjährlich zum 31.01. und 31.07. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Das Präsidium ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, welche die Einzelheiten regelt. Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
§ 8 Organe das Vereins
Vereinsorgane sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Das Präsidium
1. Dem Präsidenten obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums, - die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, - die Aufnahme neuer Mitglieder. 2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister, Jugendwart und drei Beisitzern. 3. Der Präsident vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums
1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Führung der laufenden Geschäfte, - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, - Vorbereitung eines Haushalts-/Jahresplanes, Buchführung, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse, - Bestellung eines Geschäftsführers, 2. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Wahl des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Präsidiumsmitglied bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann sich das Präsidium durch Beschluss aus dem Kreise der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Präsidiumsmitglied.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Stimmrechtübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Änderung der Satzung, - Auflösung des Vereins, - Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 S.3, - Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder, - Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes. 2. Mindestens einmal im Jahr hat das Präsidium eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet. 3. Das Präsidium setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung es Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassung in geheimer Abstimmung erfolgt nur dann, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt. 7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie der Jugendwart, der die Interessen der Jugend im Präsidium vertritt. Das Präsidium kann in einer Jugendordnung Näheres festlegen.
§ 14 Finanzwesen, Kassenprüfer
Das Präsidium verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Schatzmeister führt die finanziellen Beschlüsse des Präsidiums aus und überwacht die Finanzen. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht Präsidiumsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehende Satzung wurde am 04.02.2010 in Schwerin von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
gez. Frank Kleinsorg - Präsident -
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