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Satzung
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§ 1 ‑ Namen, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 13.11.2002 in Plate gegründete Verein führt den Namen "Boxsport Club Schwerin e.V.". Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet "BC Schwerin e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist in Schwerin.
- Der Verein ist beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.
- Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Landessportbund/Stadtsportbund sowie im Amateur‑Boxverband Mecklenburg‑Vorpommern (ABV MV) und damit mittelbares Mitglied im Deutschen Boxsportverband (DBV). Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.
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§ 2 ‑ Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Boxsportes.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Kinder‑, Jugend‑, Breiten‑ und Freizeitboxsport sowie im Leistungs‑ und Nachwuchsleistungsbereich des olympischen Boxsportes.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder, durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
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§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder (natürliche Personen ‑ aktive und passive Mitglieder), außerordentliche Mitglieder juristische Personen) und Ehrenmitglieder.
- Eingetragene Vereine, die durch die Satzung erkennen lassen, dass sie dem Verein eng verbunden sind und Ziele verfolgen, die im Interesse des Vereins liegen, können, wie auch Firmen, die bereit sind, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen, außerordentliches Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
- Ehrenmitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn der Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit 2/3‑Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium des Vereins zu beantragen und muss erkennen lassen ob eine Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied begehrt wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/in/s erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt, b) Ausscluss, c) Tod.
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1 . Der Austritt muß gegenüber dem Präsidium schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
2. Ein Mitglied des Vereins kann bei Verstößen gegen den Vereinszweck durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Derartige Verstöße gegen den Vereinszweck liegen insbesondere vor, wenn:
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- ein Verstoß gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen vorliegt;
- Beitragsrückstände von zwei Halbjahresbeiträgen entstanden sind;
- schwere Verstöße gegen geltende Gesetze und die Interessen des Boxsportvereins vorliegen;
- grobes unsportliches und unehrenhaftes Verhalten erfolgte.
In jedem Fall ist dem betreffenden Mitglied vor der Präsidiumsentscheidung die Möglichkeit einer Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Präsidiums über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder getroffen.
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§ 4 ‑ Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind jeweils halbjährlich zum 31.01. und 31.07. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Boxsportvereins.
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§ 5 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. und endet mit dem 30.06. des nachfolgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt. Es beginnt mit der Antragstellung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem Ablauf des 30.06.2003.
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§ 6 ‑ Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
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- die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder berechtigt.
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1 . Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertretenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie wird vom Präsidenten oder dem von ihm bestellten Sitzungsleiter geführt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Für natürliche Personen gilt das Stimmrecht jedoch nur, soweit diese bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, dass die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Verlauf der Mitgliederversammlung einschließlich der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und muss vor der nächsten Versammlung genehmigt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Präsidium dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
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- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
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- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Präsidiums,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Wahl des Präsidiums,
- Bestätigung des Jugendvorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über Ordnung und deren Änderungen,
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge zur Tagesordnung.
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§ 7 – Präsidium
Das Präsidium des Vereins besteht aus:
- Präsident,
- Vizepräsident,
- Schatzmeister,
- Jugendwart,
- 3 Beisitzern.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Einzelne Mitglieder des Präsidiums können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abgewählt werden. In diesem Fall hat innerhalb von drei Monaten die Neuwahl der abgewählten Präsidiumsmitglieder zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt es maximal zwei Stichwahlen, danach entscheidet das Los.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es sei denn, dass die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt. Das Präsidium hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Dies beinhaltet auch das Recht, Ausschüsse einzurichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und/oder beraten.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann das Präsidium bis zum Ablauf der Wahlperiode ein neues Mitglied in das Präsidium kooptieren.
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§ 8 – Vertretung
Der Verein wird durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeister vertreten. Gemeinsam vertretungsberechtigt sind der Präsident zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied oder der Vizepräsident zusammen mit dem Schatzmeister.
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§ 9 – Finanzwesen
Das Präsidium verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Schatzmeister führt die finanziellen Beschlüsse des Präsidiums aus und überwacht die Finanzen.
Die ordnungsgemäße Buch‑ und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Prüfversammlung einen Prüfungsbericht.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
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§ 10 ‑ Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Vorstehende Satzung wurde am 13.11 .2002 in Plate von der Gründungsversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
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